Entgelte nach § 19 Abs. 4 StromNEV

Individuelle Netzentgeltvereinbarung

Die individuellen Netzentgelte für Stromspeicher gemäß § 19 Abs. 4 StromNEV werden auf den Anteil der entnommenen Strommenge angewendet, der nicht wieder in das Netz eingespeist wird. Hierbei besteht das Netzentgelt abweichend von § 17 Abs. 2 StromNEV nur aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt.

Maßgeblich ist der Jahresleistungspreis für Entnahmen mit einer Jahresbenutzungsdauer > 2.500 h/a gem. Ziffer 1.1 des aktuellen Preisblattes für die Netznutzung Strom.

Der Anteil der entnommenen Strommenge, der nicht wieder in das Netz eingespeist wird, ist für jede Anlage in geeigneter Form nachzuweisen.