Sonderformen der Netznutzung

Individuelle Netzentgeltvereinbarung nach § 19 Abs. 2 StromNEV

Letztverbraucher, die ein besonderes - in der Stromnetzentgeltverordnung (§ 19 Abs. 2 StromNEV) näher spezifiziertes - Abnahmeverhalten aufweisen, haben den Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt. Die in diesem Zusammenhang erforderliche Vereinbarung zwischen Letztverbraucher, Lieferant und Netzbetreiber bedarf der Anzeige bei der Regulierungsbehörde (BNetzA).

 

Individuelle Netzentgeltvereinbarung nach § 19 Abs. 3 StromNEV

Letztverbraucher, die sämtliche Betriebsmittel in einer Netz- oder Umspannebene ausschließlich selber nutzen, haben den Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt. Die in diesem Zusammenhang erforderliche Vereinbarung zwischen Letztverbraucher, Lieferant und Netzbetreiber bedarf der Festlegung eines angemessenen Entgeltes.

 

Individuelle Netzentgeltvereinbarung nach § 19 Abs. 4 StromNEV

Letztverbraucher, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, haben Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt.