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Sonderformen Netznutzung

Lesezeit: 5 min

Sonderformen der Netznutzung sind Regelungen, welche individuelle Netzentgelte ermöglichen.

Sie beziehen sich auf spezielle Regelungen und Vereinbarungen, die bestimmte Letztverbrauchergruppen betreffen. Diese Regelungen ermöglichen individuelle Netzentgelte, die von den allgemeinen Netzentgelten abweichen.

Die wichtigsten Sonderformen sind in den Absätzen 2, 3 und 4 des §19 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) beschrieben.

Letztverbraucher, die ein besonderes Abnahmeverhalten aufweisen, haben den Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt.

Informationen über bestehende Mindestvoraussetzungen, Einschränkungen und Bedingungen entnehmen Sie bitte den unten stehenden Dokumenten. Die in diesem Zusammenhang erforderliche Vereinbarung zwischen Letztverbraucher, Lieferant und Netzbetreiber bedarf der Anzeige bei der Regulierungsbehörde (BNetzA).

Voraussetzungen für ein individuelles Netzentgelt

  • Erfüllung der Anforderungen nach §19 Absatz 2 StromNEV Die Voraussetzungen gemäß §19 Absatz 2 StromNEV müssen erfüllt sein, damit ein individuelles Netzentgelt gewährt wird. Ansonsten erfolgt die Abrechnung nach den allgemein gültigen Netzentgelten.

  • Vereinbarung zwischen Letztverbraucher, Lieferant und Netzbetreiber Eine gültige Vereinbarung muss zwischen dem Letztverbraucher, dem zuständigen Lieferanten und uns abgeschlossen werden.

  • Fristgerechte Anzeige bei der Regulierungsbehörde Die Vereinbarung muss fristgerecht mit allen notwendigen Unterlagen bei der Regulierungsbehörde angezeigt werden (nach §19 Abs. 2 S. 7 StromNEV).

Nach Ziffer II 5 e der Gründe der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 11.12.2013 (Az. BK4-13-739), zusammen mit Ziffer 5.1 der Ursprungsfestlegung vom 05.12.2012 (BK 4-12-1656) hat die vollständige Anzeige jeweils bis zum 30.09. des betreffenden Jahres der ersten Rabattierung zu erfolgen, um für das laufende Kalenderjahr noch wirksam zu werden.

Wir empfehlen eine frühzeitige Kontaktaufnahme für eine reibungslose Bearbeitung.

Um eine ordnungsgemäße und fristgerechte Bearbeitung sicherzustellen, bitten wir alle Letztverbraucher, sich frühzeitig mit uns in Verbindung zu setzen. Im Einzelfall sind wir zur Bearbeitung auch auf die Mitwirkung dritter Netzbetreiber, insbesondere des Übertragungsnetzbetreibers oder Kraftwerksbetreiber angewiesen. Diese benötigen für ihre Zuarbeit ebenfalls eine angemessene Frist.

Wir bitten um Verständnis, dass wir bei Anfragen, die bei uns nach dem 30.08. eines Jahres eingehen, eine sorgfältige Prüfung, fristgerechte Bearbeitung und den Abschluss der erforderlichen Vereinbarung gegebenenfalls nicht mehr gewährleisten können.

Letztverbraucher, die sämtliche Betriebsmittel in einer Netz- oder Umspannebene ausschließlich selber nutzen, haben Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt.

Die erforderliche Vereinbarung zwischen Letztverbraucher, Lieferant und Netzbetreiber bedarf der Festlegung eines angemessenen Entgeltes.

Voraussetzungen für ein individuelles Netzentgelt

  • Erfüllung der Anforderungen nach §19 Abs. 3 StromNEV Die individuellen Netzentgelte werden je Lieferstelle ermittelt, wenn alle Betriebsmittel in einer Netz- oder Umspannebene ausschließlich vom Letztverbraucher genutzt werden. Das Netzentgelt basiert auf den zurechenbaren Kosten des singulär genutzten Betriebsmittels. Die individuell zurechenbaren Kosten des singulär genutzten Betriebsmittels werden aus den Kosten abgeleitet, die für den Netzbetreiber im Verfahren zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenzen gemäß §6 Abs. 1 ARegV festgestellt worden sind.

  • Vereinbarung und Dokumentation Ein individuelles Netzentgelt wird nur gewährt, wenn eine entsprechende Vereinbarung vorliegt. Die aktuellen individuellen Netzentgelte nach §19 Abs. 3 StromNEV je Entnahmestelle entnehmen Sie die dem folgenden Dokument.

Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel 2026

Letztverbraucher, die Strom ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, haben Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt.

Die individuellen Netzentgelte für Stromspeicher gemäß §19 Abs. 4 StromNEV werden auf den Anteil der entnommenen Strommenge angewendet, der nicht wieder in das Netz eingespeist wird.

Voraussetzungen für ein individuelles Netzentgelt

  • Erfüllung der Anforderungen nach §19 Abs. 4 StromNEV Das Netzentgelt besteht abweichend von §17 Abs. 2 StromNEV nur aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt. Maßgeblich ist der Jahresleistungspreis für Entnahmen mit einer Jahresbenutzungsdauer von mehr als 2.500 Stunden pro Jahr gemäß Ziffer 1.1 des aktuellen Preisblattes für die Netznutzung Strom.

  • Nachweis der entnommenen Strommenge Der Anteil der entnommenen Strommenge, der nicht wieder in das Netz eingespeist wird, muss für jede Anlage in geeigneter Form nachgewiesen werden.

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