Letztverbraucher, die ein besonderes Abnahmeverhalten aufweisen, haben den Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt.
Informationen über bestehende Mindestvoraussetzungen, Einschränkungen und Bedingungen entnehmen Sie bitte den unten stehenden Dokumenten. Die in diesem Zusammenhang erforderliche Vereinbarung zwischen Letztverbraucher, Lieferant und Netzbetreiber bedarf der Anzeige bei der Regulierungsbehörde (BNetzA).
Voraussetzungen für ein individuelles Netzentgelt
Erfüllung der Anforderungen nach §19 Absatz 2 StromNEV
Die Voraussetzungen gemäß §19 Absatz 2 StromNEV müssen erfüllt sein, damit ein individuelles Netzentgelt gewährt wird. Ansonsten erfolgt die Abrechnung nach den allgemein gültigen Netzentgelten.
Vereinbarung zwischen Letztverbraucher, Lieferant und Netzbetreiber
Eine gültige Vereinbarung muss zwischen dem Letztverbraucher, dem zuständigen Lieferanten und uns abgeschlossen werden.
Fristgerechte Anzeige bei der Regulierungsbehörde
Die Vereinbarung muss fristgerecht mit allen notwendigen Unterlagen bei der Regulierungsbehörde angezeigt werden (nach §19 Abs. 2 S. 7 StromNEV).
Nach Ziffer II 5 e der Gründe der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 11.12.2013 (Az. BK4-13-739), zusammen mit Ziffer 5.1 der Ursprungsfestlegung vom 05.12.2012 (BK 4-12-1656) hat die vollständige Anzeige jeweils bis zum 30.09. des betreffenden Jahres der ersten Rabattierung zu erfolgen, um für das laufende Kalenderjahr noch wirksam zu werden.
Wir empfehlen eine frühzeitige Kontaktaufnahme für eine reibungslose Bearbeitung.
Um eine ordnungsgemäße und fristgerechte Bearbeitung sicherzustellen, bitten wir alle Letztverbraucher, sich frühzeitig mit uns in Verbindung zu setzen. Im Einzelfall sind wir zur Bearbeitung auch auf die Mitwirkung dritter Netzbetreiber, insbesondere des Übertragungsnetzbetreibers oder Kraftwerksbetreiber angewiesen. Diese benötigen für ihre Zuarbeit ebenfalls eine angemessene Frist.
Wir bitten um Verständnis, dass wir bei Anfragen, die bei uns nach dem 30.08. eines Jahres eingehen, eine sorgfältige Prüfung, fristgerechte Bearbeitung und den Abschluss der erforderlichen Vereinbarung gegebenenfalls nicht mehr gewährleisten können.