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Informationen für Betreiber und Errichter von Wärmepumpen, privaten Ladepunkten für E-Mobilität, Anlagen zur Raumkühlung und Stromspeichern

Steuerbare Verbrauchseinrichtung

Lesezeit: 6 min
Ein Elektroauto wird auf einem privaten Stellplatz vor einem Wohnhaus über eine Wallbox geladen.

So sorgt der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) für ein stabiles Stromnetz

Seit dem 01.01.2024 gelten neue Vorschriften für bestimmte Anlagen, die Strom verbrauchen und gesteuert werden können - so genannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Dazu gehören folgende Anlagen größer 4,2 kW die in der Niederspannung angeschlossen sind:

  • Wärmepumpe

  • Private Ladepunkte für E-Mobilität

  • Anlage zur Raumkühlung

  • Stromspeicher

Ziel ist die Stabilisierung des Stromnetzes im Rahmen der Energiewende. Daher müssen Betreiber einer der oben genannten steuerbaren Verbrauchseinrichtung die Inbetriebnahme bei Ihrem Netzbetreiber anmelden.

Achtung: Die technische Inbetriebnahme über Ihren Installateur reicht nicht aus. Sie müssen Ihre Anlage hier zusätzlich anmelden.

Vorteil: Durch die Anmeldung reduzieren sich die Netzentgelte für Sie als Betreiber. Das heißt: Sie sparen Geld.

Nachdem Sie geprüft haben, ob Ihre Anlage betroffen ist, klären Sie bitte im zweiten Schritt gemeinsam mit Ihrem Installateur, ob dieser im Installateurportal der NEW Netz GmbH registriert ist.

Falls nicht: Muss sich der Installateur zuerst registrieren.

Im dritten Schritt starten Sie die Online-Anmeldung. Hier geht es zur Anmeldung.

Dort geben Sie Ihre Informationen ein. Nach erfolgreicher Anmeldung erhalten Sie eine Eingangsbestätigung vom Netzbetreiber.

Wie geht’s weiter? Nachdem Sie alle Felder ausgefüllt haben, bekommt Ihr Installationsunternehmen den Auftrag, Ihre Anmeldung fertigzustellen. Danach prüfen wir Ihre Angaben und teilen Ihnen mit, ob Sie weniger Netzentgelte zahlen müssen. Ist dies der Fall, leiten wir Ihren Anspruch auf reduzierte Netzentgelte an Ihren Stromlieferanten weiter.

Erfahren Sie mehr über die detaillierten Vorgaben zur Steuerung und zu den Netzentgelten in den Beschlüssen der Bundesnetzagentur.

Für detaillierte Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und spezifischen Regelungen bezüglich § 14a EnWG verweisen wir Sie auf unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Modulwechsel für reduzierte Netzentgelte nach § 14a EnWG beantragen

Als Anlagenbetreiber haben Sie die Möglichkeit, bei uns als Ihrem Netzbetreiber einen Wechsel des Moduls zur Abrechnung der reduzierten Netzentgelte gemäß § 14a EnWG zu beantragen.

Es gibt keine festen Vorgaben zu Vorlaufzeiten oder zur Häufigkeit eines Modulwechsels.

Ein Modulwechsel ist möglich, wenn:

  • Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung bereits bei uns angemeldet ist und

  • die Voraussetzungen der BNetzA für das gewünschte Modul erfüllt sind

Detaillierte Informationen zu den Voraussetzungen der einzelnen Module finden Sie in unserem Bereich: “Häufig gestellte Fragen zu den reduzierten Netzentgelten für Ihre Verbrauchseinrichtung“.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie den Wechsel ganz einfach über unser Webformular beantragen:

Webformular - in Kürze verfügbar

Wie geht es nach der Antragstellung weiter?

Nach Eingang Ihres Antrags:

  1. Prüfen wir Ihre Angaben und Voraussetzungen für den Modulwechsel,

  2. Informieren Sie über das Ergebnis der Prüfung,

  3. Leiten bei Zustimmung den Modulwechsel an Ihren Stromlieferanten weiter.

Wichtiger Hinweis: Ein Wechsel des Moduls kann Auswirkungen auf Ihren bestehenden Stromliefervertrag haben. In einigen Fällen kann Ihr Stromlieferant den Vertrag kündigen, wodurch Sie automatisch in die Grundversorgung wechseln.

Wir empfehlen Ihnen daher dringend, vor Beantragung des Modulwechsels Rücksprache mit Ihrem Stromlieferanten zu halten.

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Durch die Änderung des EnWG reduzieren sich die Netznutzungsentgelte

Die Neuregelung des EnWG stellt nicht nur sicher, dass alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuVE), die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, zukünftig steuerbar sind und sofort ans Netz angeschlossen werden können, sondern auch, dass Sie als Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung Anspruch auf ein reduziertes Netzentgelt haben.

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Diese Aufgaben und Rechte haben Sie als Anlagenbetreiber / Kunde

Der Betreiber ist dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass die Anmeldung oder Abmeldung einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung (steuVE) erfolgt und dass jegliche leistungsbezogenen Änderungen dem Netzbetreiber (über einen Elektrofachbetrieb) gemeldet werden. Zusätzlich muss der Betreiber sicherstellen, dass die Steuerung der steuVE so erfolgt, dass die vorgegebenen Leistungswerte bei einer Steuerungseingriff eingehalten werden. Ein Nachweis über die Einhaltung dieser Steuerungsvorgaben muss sowohl der Bundesnetzagentur als auch dem Netzbetreiber vorgelegt werden, falls berechtigte Zweifel bestehen. Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Installation und Steuerung der steuVE den anerkannten Regeln der Technik entspricht, was in der Regel durch einen Elektrofachbetrieb gewährleistet wird.

Für die Implementierung der Steuerfähigkeit in Ihrer Anlage ist der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung (steuVE) verantwortlich. Wir legen lediglich den Wert für die maximale Bezugsleistung im Falle der Steuerung vor. Es liegt in der Verantwortung des Betreibers sicherzustellen, dass dieser Wert eingehalten wird.

Weitere Informationen zum gesetzlichen Hintergrund des § 14a EnWG

Aufgrund der steigenden Nutzung von Elektrizität im Bereich Heizung und Verkehr hat der Gesetzgeber der Bundesnetzagentur (BNetzA) durch § 14a Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) die Befugnis gegeben, einheitliche Regeln für die Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuVE) zu erlassen. Die aktuellen Vorschriften der BNetzA wurden am 27.11.2023 unter den Aktenzeichen BK6-22-300 und BK8-22/010-A auf der Website der BNetzA veröffentlicht. Diese Regelungen sind seit dem 01.01.2024 in Kraft.

Seit dem 01.01.2024 müssen alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuVE) in Niederspannungsnetzen verpflichtend an der netzorientierten Steuerung gemäß § 14a EnWG teilnehmen. Bisher war die Teilnahme freiwillig. Früher gab es eine Regelung nach § 14a EnWG, die nur ein reduziertes Netzentgelt für die Energiemenge vorsah, die von den steuVEs benötigt wurde. Diese Energiemenge musste über einen separaten Zähler erfasst werden. Ab dem 01.01.2024 ist es nun möglich, das Netzentgelt pauschal zu reduzieren (Modul 1), sodass kein separater Zählpunkt mehr für die steuVE erforderlich ist, es sei denn, der Betreiber wünscht dies ausdrücklich.

Bei der netzorientierten Steuerung haben die Betreiber von steuVEs nun einen Anspruch auf eine Mindestleistung. Das bedeutet, dass die steuVEs nicht mehr vollständig abgeschaltet werden, sondern nur auf einen bestimmten Mindestleistungsbezug reduziert werden dürfen, der für das Netz relevant ist.

Eine freiwillige Teilnahme für den Betrieb anderer Verbrauchsgeräte, die nicht in der Liste der Bundesnetzagentur aufgeführt sind, ist nicht mehr möglich. Außerdem gibt es neue Vorgaben für das Steuerungskonzept, den Netzanschluss, die Dokumentation, die Netzentgelte und deren Abrechnung. Weitere Details zu diesen Änderungen werden in Zukunft erklärt.

Nein, Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuVE) gemäß den Vorgaben der Bundesnetzagentur müssen sich an den Festlegungen beteiligen. Die Teilnahme an der netzorientierten Steuerung ist sowohl für Betreiber als auch für alle Netzbetreiber verpflichtend. Alle steuVEs, die nach dem 31.12.2023 mit einer Netzanschlussleistung über 4,2 kW in Betrieb genommen werden, müssen teilnehmen. Betreiber von steuVEs, die vor dem 31.12.2023 (Bestandsanlagen) in Betrieb genommen wurden, müssen spätestens ab dem 01.01.2029 ebenfalls an der Steuerung gemäß § 14a EnWG teilnehmen.

Es gibt Ausnahmen für Ladepunkte, die von Institutionen betrieben werden, die gemäß §35 Absätze 1 und 5a der Straßenverkehrsordnung Sonderrechte haben dürfen, zum Beispiel die Polizei, sowie für betriebsnotwendige Klimageräte, wie sie beispielsweise zur Lagerung von Medikamenten oder Lebensmitteln verwendet werden. Geschlossene Verteilernetze nach § 110 EnWG sind grundsätzlich von den Regelungen ausgenommen.

* nach der Definition in BK6-22-300 

Die Festlegungen gelten ausdrücklich nicht für Nachtspeicherheizungen. Für diese bleiben die bisherigen Regelungen in Kraft, bis sie abgeschaltet oder außer Betrieb genommen werden.

Häufig gestellte Fragen zur "Steuerung" Ihrer Verbrauchseinrichtung

Grundsätzlich bezeichnet "Steuerung" gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) eine vorübergehende Reduzierung, also ein "Dimmen" der Leistungsaufnahme, jedoch nur für die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuVE). Der Energieverbrauch im Haushalt bleibt von dieser Steuerung unberührt.

Der zunehmende Einsatz leistungsstarker Wärmepumpen und Ladestationen stellt eine Herausforderung für die regionalen Stromnetze dar. Die Regelungen zur netzorientierten Steuerung sind ein wichtiges Instrument, um die Stabilität des Stromnetzes sicherzustellen, insbesondere in Notfällen. Bei drohender Überlastung des Stromnetzes haben die Netzbetreiber gemäß den Festlegungen der BNetzA (unter Festlegung BK6-22-300) das Recht und die Pflicht, die Leistungsaufnahme der angeschlossenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen im betroffenen Netzgebiet zu reduzieren.

Die Festlegung BK6-22-300 der Bundesnetzagentur unterscheidet zwischen präventiver und netzorientierter Steuerung.

Die Übergangslösung "präventives Steuern": Bei der "präventiven Steuerung" wird der Zustand des Netzes vorübergehend anhand von rechnerischen und mathematischen Modellen ermittelt. Diese präventive Steuerung ist auf maximal 2 Stunden pro Tag und bis höchstens zum 31.12.2028 beschränkt. Nachdem ein Niederspannungsstrang erstmals präventiv gesteuert wurde, darf er maximal weitere 24 Monate präventiv gesteuert werden. Innerhalb dieser Zeit muss der Netzbetreiber entweder das Netz ausbauen oder die Voraussetzungen für die netzorientierte Steuerung in diesem Niederspannungsstrang schaffen.

Das Zielmodell "netzorientierte Steuerung": Hierbei erfolgt die Steuerung auf Basis aktueller Messwerte zur Zustandsermittlung des Netzes. Die Steuerungshandlungen dauern nur so lange an, wie sie laut der Zustandsermittlung des Netzes erforderlich sind. Außerdem müssen die Steuerungshandlungen diskriminierungsfrei erfolgen, was bedeutet, dass der Netzbetreiber nicht willkürlich einzelne Anschlüsse in einem Netzgebiet dimmen darf. Die entlastende Wirkung jeder Maßnahme wird überprüft. Dabei wird immer eine Mindestbezugsleistung von 4,2 kW sichergestellt.

Nein, nicht zwingend notwendig aber auf Wunsch des Anlagenbetreibers möglich. Das Modul 2 (siehe Netzentgelte) kann nur gewählt werden, wenn ein separater Zählpunkt vorhanden ist

Nein, der Haushaltsbezug ist von der Steuerung ausgenommen. Es wird nur der Leistungsbezug der einzelnen steuVE geregelt.

Entscheidend für die Reduzierung der Leistung ist die maximale Leistungsaufnahme, die das Netz verkraften kann, ohne überlastet zu werden. In diesem Zusammenhang kann der Einsatz eines Energie-Management-Systems innerhalb der Anlage sinnvoll sein, um die verschiedenen Komponenten koordiniert zu steuern. Wenn beispielsweise der Netzbetreiber eine Reduzierung auf 6 kW vorschreibt, kann eine Ladestation trotzdem 11 kW beziehen, sofern das Energie-Management-System gleichzeitig sicherstellt, dass eine Erzeugungsanlage in diesem Moment 5 kW liefert. Beachten Sie: Die Steuerung betrifft nicht den Haushaltsverbrauch.

Häufig gestellte Fragen zu den reduzierten Netzentgelten für Ihre Verbrauchseinrichtung

Modul 1:  

  • Jährlicher Pauschalrabatt auf Netzentgelte  

  • Grundmodul, d.h. wenn der Betreiber keine explizite Modulauswahl vornimmt   

  • Pflichtmodul für gemeinsame Messung von Haushalt und steuVE (1-Zähler-Modell)  

  • Für SLP- und RLM-Anwendungsfälle  

Modul 2:  

  • Prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises der Netzentgelte für die Energiemenge der steuVE um 60 %  

  • Keine Berechnung eines Grundpreises der Netzentgelte für den separaten Zähler  

  • Voraussetzung ist eine getrennte Messung von Haushalt und steuVE (2-Zähler-Modell)  

  • Nur für SLP-Anwendungsfälle   

Modul 3:

  • Zeitvariable Reduzierung der Netzentgelte

  • Anmeldung der steuVE muss beim Netzbetreiber bereits erfolgt sein

  • SteuVE muss an einem intelligenten Messsystem angeschlossen sein

  • Nur für SLP-Anwendungsfälle

Die Preise für die jeweiligen Module sind auf der Internetseite der  NEW-Netz in den Preisblättern veröffentlicht.  

Die Netzentgelte werden weiterhin über Ihren Energielieferanten abgerechnet, wie bisher. Ihr Lieferant ist dazu verpflichtet, die Kosten für die reduzierten Netzentgelte separat auf Ihrer Rechnung auszuweisen.

Es ist möglich, zwischen den Modulen zu wechseln, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, zum Beispiel eine separate Messung vorhanden ist. Es gibt keine festen Vorgaben bezüglich der Vorlaufzeiten für einen Modulwechsel oder wie oft ein Wechsel erfolgen kann. Entscheidend für den Wechsel eines Netzentgeltmoduls ist die Information des Betreibers gegenüber dem Netzbetreiber oder Lieferanten. In der Regel wird ein Modulwechsel über den Lieferanten mittels der Marktkommunikation beauftragt. Rückwirkende Modulwechsel sind nicht gestattet.

Ja, für jede Marktlokation, der einer steuerbare Verbrauchseinrichtung (steuVE) zugeordnet ist, kann ein Netzentgeltmodul ausgewählt werden.

Beispiel: Der Haushaltszähler erfasst auch den Verbrauch einer steuVE in Form einer Wallbox. Aufgrund der Verwendung eines einzigen Zählers ist nur Modul 1 zulässig. Wenn jedoch ein zusätzlicher Zähler den Verbrauch einer Wärmepumpe erfasst, kann der Betreiber hier zwischen Modul 1 und Modul 2 wählen, da hier eine separate Messung vorliegt.

Die aktuellen AGBs für § 14a EnWG finden Sie auf unserer Webseite unter den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) . Wir empfehlen Ihnen, diese sorgfältig durchzulesen, da sie wichtige Informationen zu Ihren Rechten und Pflichten als Teilnehmer enthalten.

Mit der Anmeldung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung und der Teilnahme am § 14a EnWG-Programm akzeptieren Sie die geltenden AGBs. Bitte beachten Sie, dass für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG eine verpflichtende Teilnahme gesetzlich vorgeschrieben ist.

Bei Änderungen der AGBs werden wir Sie rechtzeitig informieren. Die aktualisierten AGBs werden auf unserer Webseite veröffentlicht.

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