Entgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV

Individuelle Netzentgeltvereinbarung

Die individuellen Netzentgelte für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV werden je Lieferstelle ermittelt. Bedingung hierfür ist, dass bei sämtlichen Betriebsmitteln in einer Netz- oder Umspannebene eine ausschließliche Nutzung durch den Letztverbraucher vorliegt. Das individuelle Netzentgelt orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten des singulär genutzten Betriebsmittels der betroffenen Netz- oder Umspannebene unter Beachtung der in § 4 StromNEV dargelegten Grundsätze. Die individuell zurechenbaren Kosten des singulär genutzten Betriebsmittels werden aus den Kosten abgeleitet, die für den Netzbetreiber im Verfahren zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenzen gemäß § 6 Abs. 1 ARegV festgestellt worden sind.

Wir weisen darauf hin, dass unsererseits ein individuelles Netzentgelt nur gewährt werden darf, wenn zwischen dem anspruchsberechtigten Letztverbraucher, dem zuständigen Lieferanten und uns eine Vereinbarung geschlossen wird.

Die aktuellen individuellen Netzentgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV je Entnahmestelle entnehmen Sie die dem folgenden Dokument.

Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel 2024