E-Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
Sie wollen eine Ladeeinrichtung für Ihr Elektrofahrzeug installieren?
Das müssen Sie beachten:
Grundsätzlich ist der Anschluss von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge anmeldepflichtig. Deren Inbetriebnahme bedarf darüber hinaus der vorherigen Beurteilung und Zustimmung des Netzbetreibers, sofern die Summen-Bemessungsleistung 12 kVA je Kundenanlage überschreitet.
Voranfrage beim Netzbetreiber stellen
Ihnen wird empfohlen, ihre Ladeeinrichtung mit einer Leistung von 11 kW direkt über den vorhandenen Netzanschluss zu installieren. Diese Option ist der Standard für den Einsatz von Ladeinfrastruktur, da die Netzanbindung nicht nur kostengünstig, sondern auch mit den meisten E-Fahrzeugen kompatibel ist. Darüber hinaus können Sie einige Kosten sparen, da im Gegensatz zur Einrichtung eines zweiten Zählers viele Abstimmungsprozesse und Kosten beim Messstellenbetreiber entfallen. 11 kW-Anschlüsse belasten das Netz weniger stark und erfordern weniger zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen.
Kunden, die aus verschiedenen Gründen eine Wallbox mit 22 kW favorisieren, benötigen eine eigene Messeinrichtung für E-Mobilität (separater Zähler) mit Funkrundsteuertechnik. Die Vorbereitung zum Einbau der weiteren Messeinrichtung erfolgt über einen konzessionierten Elektroinstallateur.
Die Installation Ihrer Ladeinfrastruktur ist, unabhängig Ihrer Ladeleistung, durch einen konzessionierten Installateur nach den gültigen Regeln der Technik zu errichten, bzw. anzupassen. Die Inbetriebnahme der Ladeeinrichtung ist durch den Installateur anzuzeigen.
Hier starten Sie die Anfrage zu Ihrer Ladeinfrastruktur
Zusätzlicher Netzanschluss
In seltenen Fällen kann es erforderlich sein, einen zweiten „netzdienlichen“ Anschluss, der ausschließlich für E-Mobilität genutzt wird, zu installieren. Bei den verschiedenen Ladelösungen ist für die Installation und Inbetriebnahme vorab immer eine Netzanfrage unter Angabe der geplanten Ladeleistung beim Netzbetreiber zu stellen. Hier können Sie hier einen zusätzlichen Netzanschluss für E-Mobilität beauftragen.
Der Betrieb einer nicht angemeldeten Ladevorrichtung ist unzulässig.