Erdgasumstellung

Kostenverteilung und Erstattungsmöglichkeiten

Hier finden Sie Informationen zu den Themen Kostenverteilung und den gesetzlich gegebenen Möglichkeiten zur Kostenerstattung.

Wie werden die Kosten der Erdgasumstellung verteilt?

Gemäß § 19a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind wir zur Kostenübernahme der L-/H-Gas Umstellung verpflichtet. Die anfallenden Kosten werden anschließend bundesweit auf alle Gasnetzkunden verteilt. Die Netzentgelte erhöhen sich dabei um den jedes Jahr neu festzulegenden Umlagebetrag für alle Gasverbraucher.

Wer trägt die Kosten, wenn mein Gasgerät Mängel hat oder ausgetauscht werden muss?

Soweit Ihr Gerät anpassungsfähig ist und keine Mängel hat, entstehen für Sie keine unmittelbaren Kosten durch die L-/H-Gas Umstellung. Die Kosten für Reparatur, Wartung oder Austausch von Gasgeräten trägt jedoch der Geräteeigentümer.

Für die Wiederinbetriebnahme des Gasanschlusses nach erfolgter Sperrung entstehen teilweise erhebliche Kosten.

Diese Kosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.


Welche Kostenerstattungsmöglichkeiten gibt es für mich, wenn ich ein Gasgerät austausche?

Entscheiden Sie sich im Rahmen der Erdgasumstellung dafür, ein altes Gasverbrauchsgerät durch ein Neugerät zu ersetzen, haben Sie einen gesetzlich festgelegten Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 100 € pro Gerät.

Bedingungen für die Kostenerstattung:

Eine Kostenerstattung für die Neugeräteanschaffung ist nur möglich, wenn Sie Eigentürmer des Gerätes sind und das Neugerät im Zuge der Erdgasumstellung nicht mehr angepasst werden muss. Die ordnungsgemäße Verwendung Ihres alten Gasverbrauchsgeräts sowie die nicht mehr notwendige Anpassung Ihres Neugeräts müssen vollständig nachgewiesen werden. Ebenso wird ein Beleg darüber benötigt, dass das Neugerät weniger als zwei Jahre vor dem Schalttermin und vor der notwendigen Anpassung des Altgeräts installiert wurde. Die Installation und die Inbetriebnahme des Neugeräts müssen durch einen konzessionierten Installateursfachbetrieb erfolgen (Installateursausweis erforderlich).

Für die Nachweise verwenden Sie bitte das folgende Formular:

Antrag zur Kostenerstattung

Bedingungen für die Kostenerstattung:

  • Der Kostenerstattungsanspruch nach der GasGKErstV für technisch nicht anpassbare Gasgeräte greift zusätzlich zum Kostenerstattungsanspruch nach § 19a Abs. 3 EnWG.
  • Die Bedingungen für den Kostenerstattungsanspruch nach § 19a Abs. 3 EnWG müssen daher ebenfalls erfüllt sein.
  • Der Erstattungsanspruch gilt erst, nachdem wir Sie schriftlich über die Nicht-Anpassbarkeit Ihres Gasgeräts informiert haben.
  • Zudem gilt der Anspruch nach GasGKErstV nur für Gasgeräte zum Zweck der Beheizung von Räumen in der häuslichen oder einer vergleichbaren Nutzung.
  • Der Kostenerstattungsanspruch nach der GasGKErstV ist in der Höhe gestaffelt und bemisst sich nach dem Alter des Gasgeräts:
Alter des Gasgeräts zum Zeitpunkt des technischen UmstellungsterminsKostenerstattungsanspruch
nicht älter als 10 Jahre500 €
älter als 10 Jahre, aber nicht älter als 20 Jahre250 €
älter als 20 Jahre, aber nicht älter als 25 Jahre100 €
  • Der Eigentümer hat die Existenz des Altgeräts nachzuweisen. Dies ist möglich durch einen Entsorgungsbeleg oder den Beleg der letzten Abgasmessung vom Schornsteinfeger. Diese sollte nicht älter als zwei Jahre sein.
  • Der Kostenerstattungsanspruch entsteht nur dann, wenn das Neugerät nach Feststellung und Mitteilung der Nicht-Anpassbarkeit durch den Netzbetreiber und vor dem technischen Umstellungstermin installiert wird.

Antrag zur Kostenerstattung