Einspeisevergütung

Preise und Entgelte im Rahmen der EEG-Abwicklung

Wir vergüten grundsätzlich und diskriminierungsfrei allen nach dem EEG einspeisenden Kunden ausschließlich die im EEG festgeschriebene Mindestvergütung.

Die Mindestvergütungen sind im "Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) mit den vom Inbetriebnahmezeitpunkt und möglichen Ausbaukorridoren abhängigen Degressionssätzen angegeben.

Wortlaut EEG

Alternativ finden Sie auf der gemeinsamen Internetplattform www.netztransparenz.de der deutschen Übertragungsnetzbetreiber abgestimmte Informationen zu Vergütungssätzen, Vergütungskategorien, zum sog. energieträgerspezifischen anzulegenden Wert, zum Marktwert, zum Referenzmarktwert, etc.

Auch auf den Seiten der Bundesnetzagentur finden Sie Veröffentlichungen zu Vergütungssätzen, bzw. zu den anzulegenden Werten.

Bundesnetzagentur

Preise und Entgelte im Rahmen der KWKG-Abwicklung 

Wir gewähren grundsätzlich und diskriminierungsfrei allen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG) einspeisenden Kunden die in § 4, "Direktvermarktung des KWK-Stroms, Vergütung für nicht direkt vermarktete KWK-Anlagen" geregelte Vergütung.

Wortlaut KWKG

Alternativ finden Sie auf der gemeinsamen Internetplattform www.netztransparanetz.de der deutschen Übertragungsnetzbetreiber abgestimmte Informationen zum KWK-Belastungsausgleich, wie zum Beispiel zu den KWK-Aufschlägen auf die Netznutzungsentgelte.

Nachstehend sind die von uns vereinbarten Preise gem. § 4 Abs. 3 KWKG veröffentlicht.

Jahresdurchschnittsvergütung

Abrechnung von KWK-Anlagen bei negativen Preisen

Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG)

Gemäß § 7 Absatz 8 KWKG 2016 besteht kein Anspruch auf die Zahlung von KWK-Zuschlägen für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland / Österreich am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris Null oder negativ ist. Der in diesen Zeiträumen erzeugte Strom wird jedoch nicht auf die Dauer der Zuschlagszahlung angerechnet, sodass Ihnen dadurch keine Förderung verloren geht.

Betroffen sind grundsätzlich alle KWK-Anlagen im Geltungsbereich des KWKG 2016 mit einer Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2016, sofern sie die Übergangsregelung nach § 35 KWKG 2016 nicht in Anspruch nehmen.

Ebenfalls nicht betroffen sind KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt, für die der KWK-Zuschlag als pauschale Einmalzahlung gezahlt wurde (§ 9 Absatz 1 KWKG 2016).

Auf der gemeinsamen Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber www.netztransparenz.de werden die Zeiträume mit negativen Preisen veröffentlicht.

Mitteilungspflicht 

Betreiber ohne registrierende Lastgangmessung

Betreiber ohne registrierende Lastgangmessung sind nach § 15 Absatz 4 KWKG 2016 verpflichtet, dem zuständigem Netzbetreiber jährlich bis zum 31. März des Folgejahres die erzeugten Strommengen Ihrer KWK-Anlage zu diesen Zeiten mitzuteilen. Kommt der Anlagenbetreiber dieser Verpflichtung nicht nach, müssen wir als Netzbetreiber ein im § 15 Absatz 4 Satz 2 KWKG 2016 vorgegebenes pauschaliertes Verfahren anwenden. In diesem Fall wird der KWK-Zuschlag in den betreffenden Monaten um 5 Prozent pro Kalendertag, an dem der Börsenpreis Null oder negativ war, gekürzt.

Die entsprechenden Zeiträume können auf dem Informationsportal der deutschen Übertragungsnetzbetreiber abgerufen werden.

Die in den betroffenen Zeiträumen erzeugten Mengen können Sie uns über den hier zum Download stehenden Meldebogen für 2020 mitteilen. Wir werden diesen dann bei der Ermittlung der Zuschläge und Vollbenutzungsstunden berücksichtigen. Den Meldebogen schicken Sie bitte bis zum 31. März des Folgejahres an: einspeisung(at)new-netz.de

Betreiber mit registrierender Lastgangmessung

Sofern die KWK-Anlage über eine Lastgangmessung am Übergabezähler und am Produktionszähler verfügt, nehmen wir die Korrektur der Zeiträume mit negativen Börsenpreisen anhand der gemessenen Lastgangdaten vor. Die Betreiber dieser Erzeugungsanlagen sind damit von der Meldepflicht nach § 15 Absatz 4 KWKG 2016 befreit.