Entgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV

Individuelle Netzentgeltvereinbarung

Der § 19 Abs. 2 StromNEV eröffnet Letztverbrauchern unter bestimmten Voraussetzungen den Anspruch auf individuelle Netzentgeltvereinbarungen.

Informationen über bestehende Mindestvoraussetzungen, Einschränkungen und Bedingungen entnehmen Sie bitte den unten stehenden Dokumenten. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach § 19 Absatz 2 StromNEV tatsächlich eintreten. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den allgemein gültigen Netzentgelten.

Wir weisen darauf hin, dass unsererseits ein individuelles Netzentgelt nur gewährt werden darf, wenn zwischen dem anspruchsberechtigten Letztverbraucher, dem zuständigen Lieferanten und uns eine Vereinbarung geschlossen und diese vom Letztverbraucher fristgerecht mit allen notwendigen Anlagen bei der zuständigen Regulierungsbehörde eingereicht wurde (Anzeige nach § 19 Abs. 2 S. 7 StromNEV). Nach Ziffer II 5 e der Gründe der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 11.12.2013 (Az. BK4-13-739), zusammen mit Ziffer 5.1 der Ursprungsfestlegung vom 05.12.2012 (BK 4-12-1656) hat die vollständige Anzeige jeweils bis zum 30.09. des betreffenden Jahres der ersten Rabattierung zu erfolgen, um für das laufende Kalenderjahr noch wirksam zu werden.

Um eine reibungslose Bearbeitung durchführen zu können, möchten wir alle in Frage kommenden Letztverbraucher bitten, sich frühzeitig mit uns in Verbindung zu setzen, um eine ordnungsgemäße und fristgerechte Erarbeitung der erforderlichen Unterlagen zu gewährleisten. Im Einzelfall sind wir zur Bearbeitung auch auf die Mitwirkung dritter Netzbetreiber, insbesondere des Übertragungsnetzbetreibers oder Kraftwerksbetreiber angewiesen. Diese benötigen für ihre Zuarbeit ebenfalls eine angemessene Frist.

Wir bitten um Verständnis, dass wir bei Anfragen, die bei uns nach dem 30.08. eines Jahres eingehen, eine sorgfältige Prüfung, fristgerechte Bearbeitung und den Abschluss der erforderlichen Vereinbarung gegebenenfalls nicht mehr gewährleisten können.