Begriffsbestimmungen

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Ein All-inclusive-Vertrag im Sinne der Gas- und Strombelieferung ist ein Vertrag zwischen einem Lieferanten und einem Letztverbraucher, in dem die Bedingungen  und Entgelte der Gas-/Stromlieferung und der Netznutzung festgelegt sind. Bei Vorliegen eines solchen Vertrages hat der Lieferant gegenüber dem Verteilnetzbetreiber einen Anspruch auf die Leistung "Netznutzung" einschließlich der Zurverfügungstellung des Verteilnetzes zum Zwecke der Belieferung des Letztverbrauchers. Der Lieferant schuldet seinerseits dem Verteilnetzbetreiber die anfallenden Netznutzungsentgelte.

Zuordnung von Gasmengen auf einzelne Transporte zu einem Bilanzkreis. Die Zusammenfassung von Einspeise- und Ausspeisepunkten zu Bilanzkreisen dient dem Zweck, Einspeisemengen und Ausspeisemengen zu saldieren und die Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermöglichen.

Anschlussnutzeristderjenige,der einenAnschlusszumZweckedesBezugsoderderEinspeisungelektrischerEnergie und/oder Gas nutzt.

Nach § 1 Abs. 3 NDAV, gilt entsprechend für Mittel- und Hochdrucknetz

Anschlussnehmer ist jede natürliche oder juristische Person, die Eigentümerin oder Erbbauberechtigte eines an das Gasversorgungsnetz angeschlossenen Grundstücks oder Gebäudes ist beziehungsweise mit einer elektrischen Anlage unmittelbar an das Elektroverteilnetz angeschlossen ist. Der Anschlussnehmer ist Partner des Netzbetreibers am Netzanschlusspunkt.

Vertrag zwischen dem Anschlussnutzer und dem Verteilnetzbetreiber, der die Nutzung des Anschlusses an der Entnahmestelle des Netzes des Verteilnetzbetreiber regelt.

Ein Punkt innerhalb eines Marktgebietes, an dem Gas durch einen Transportkunden aus einem Netz eines Netzbetreibers zur Belieferung von Letztverbrauchern oder zum Zwecke der Einspeicherung entnommen werden kann bzw. an Marktgebietsgrenzen oder Grenzübergängen übertragen werden kann. Als Ausspeisepunkt gilt im Fernleitungsnetz auch die Zusammenfassung mehrerer Ausspeisepunkte zu einer Zone gemäß § 11 Abs. 2 GasNZV.

Eine 1-polige oder 3-polige kurze Abschaltung eines Betriebsmittels durch Auslösung eines oder mehrerer Leistungsschalter mit einer anschließenden automatischen Wiedereinschaltung nach einer festgelegten Pause.

PrüfungdermesstechnischenEigenschafteneinesMessgerätesaufVeranlassungeinerderanderMessungbeteiligtenParteien.

EinBilanzkreisimSinnedieserRegelungensetztsichauseinerbeliebigenAnzahlvonEntnahme- undEinspeisestelleninnerhalbderRegelzonedeszuständigenÜbertragungsnetzbetreiberssowie FahrplänenzuundausanderenBilanzkreisenzusammen.

Der Bilanzierungsbrennwert stellt die Vorausschätzung eines Abrechnungsbrennwertes je Brennwertgebiet dar. Er unterliegt der monatlichen Überprüfung, soweit erforderlich. Das Brennwertgebiet ist ein Netzgebiet, in dem ein einheitlicher Abrechnungsbrennwert angewendet wird.

Eindeutige Nummer, die von dem Marktgebietsverantwortlichen an einen Verantwortlichen für einen Bilanzkreis vergeben wird und insbesondere der Identifizierung der Nominierungen oder Renominierungen von Gasmengen dient.

DienachISO6976(Stand:1995)beivollsndigerVerbrennungfreiwerdendeWärmeinKilowattstunde proNormkubikmeter.NähereInformationensinddemDVGW-ArbeitsblattG260zuentnehmen.

EinPunkt,andemGasaneinenNetzbetreiberindessenNetzoderTeilnetzübergeben werdenkann,einschließlichderÜbergabeausSpeichern,Gasproduktionsanlagen,HubsoderMisch-undKonversionsanlagen.

HilfswertzumAusgleichfehlenderoderunplausiblerMesswerte.

EinzelneEinheitzurErzeugungelektrischerEnergie.Dieskannzum BeispielinnerhalbeinesWindparksdie einzelneWindkraftanlageoderinnerhalbeinerGuD-AnlageeinKraftwerksblockbeziehungsweiseeinMaschinensatzsein.

DieFreigabezurweiterenVerwendungwirdfürfreigeschalteteNetzteileinStationenerteilt.Mitder FreigabezurweiterenVerwendunggehtdieVerantwortungfürdasbetreffendeNetzteilvondernetzführendenStelleaufeineanderenetzhrendeStelleoderdirektaufdenAnlagenverantwortlichen über.

DieFreischaltgenehmigungistdieÜbergabeeinesodermehrererNetzteilevondernetzführenden StelleaneineanderenetzführendeStelleoderandiedurchführende StellezurVorbereitungundErteilungeinerFreigabezurweiterenVerwendungbzw.Verfügungserlaubnis.

DieGasbeschaffenheitbzw.dieAnforderungenandieBrenngasederöffentlichenGasversorgungwerdenin technischenRegelnfestgelegt.DasDVGW-ArbeitsblattG260definiertverschiedenetechnischeBegriffe sowiebrenntechnischeKenndaten(Beispiele:Wobbe-Index,Brennwert,MethanzahlundrelativeDichte)und klassifiziertGasfamilienmitzugelassenenBandbreitenfürdenGehaltanGasbestandteilenundGasbegleitstoffen.

FürdieGaswirtschaftspezifischeDefinitiondesTages.Tagesbeginnistum06:00 Uhr(MEZ/MESZ),Ende desTagesistum06:00 Uhr(MEZ/MESZ)desFolgetages.

Für die Gaswirtschaft spezifische Definition de Liefermonates ist der Monat M. Der Liefermonat umfasst den Zeitraum vom 1. Tag 06:00 Uhr des Liefermonats bis zum 1. Tag 06:00 Uhr des Folgemonats. Bei untermonatlichen Lieferanmeldungen beginnt der Liefermonat am 1. Tag der Belieferung 06:00 Uhr. Bei untermonatlichen Lieferabmeldungen endet der Liefermonat um 06:00 Uhr des Folgetages.

Der Zeitraum vom 1. Oktober, 06:00 Uhr, eines Kalenderjahres bis zum 1. Oktober, 06:00 Uhr, des folgenden Kalenderjahres.

Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate für den Lieferantenwechsel der Bundesnetzagentur (Az. BK7-06-067) vom 20. August 2007 oder einer diese Festlegung ersetzende oder ergänzende Festlegung der Bundesnetzagentur.

DasHochspannungsnetzdes VerteilnetzbetreiberumfasstNetzederNennspannung110kVundderNennfrequenz 50Hz.

DieKapazitätderEinspeiseleistungistdiemitdemKundenvertraglichvereinbartemaximaleWirkleistung,diedemKundenamNetzanschlusspunktfürdieEinspeisungvonelektrischerEnergiezugesichertwird.

DasGasmusseinenausreichendenDruckundeineGasbeschaffenheitaufweisen,dieeineEinspeisung unterBeachtungdereichrechtlichenBestimmungenundunterEinhaltungdesDVGW-Regelwerkeserlaubt.

DieKundenanlageistdieGesamtheitderelektrischenBetriebsmittelhinterderHausanschlusssicherung.Dies giltnichtfürdieMesseinrichtungen,dienichtimEigentumdesAnschlussnehmersstehen.

DerLeistungsfaktorλgibtdasVerhältnisdesBetragesderWirkleistungPzurScheinleistungSan:λ=

BetragvonP:S.DerLeistungsfaktorλistalsoimmerpositivund1.

Kunden,dieGas und/oder StromfürdeneigenenVerbrauchkaufen.

DiemaximaleNetznutzungsleistung(inkW)istdasProduktausdervertraglichvereinbartenNetzanschlusskapazität[kVA]unddeminderzugehörigen¼-h-MessperiodesichergebendenVerschiebungsfaktorcosφ.

EinrichtungenimGasversorgungsnetz,diezurMessungdesVolumenstromesundgegenbenenfallsderBeschaffenheit sowiezurDruck-oderDurchflussregelungdesein-oderausgespeistenGasesdienen.

GerätzurErfassungeinerodermehrererphysikalischerGrößen(zum BeispielGaszähler,Mengenumwerter etc.).

Ort,andemGas und/oder Stromgemessenwird.AneinerMessstellebefindetsicheineMessanlagemitallenzurabrechnungsrelevantenMessungderVerbrauchsmengenerforderlichenMesseinrichtungen/Messgeräten.

FürdenEinbau,denBetriebunddieInstandhaltungvoneinerMessstellezugeordnetenMesseinrichtungen verantwortlichejuristischePerson.

20-stelligealphanumerischeKennung,dievomNetzbetreibervergebenwird.TeilderMessstellenbezeichnung  / Zählpunktbezeichnung.

EinrichtungzurAufzeichnungdesstündlichenGasverbrauchesundandererDatenaneinerMessstelle.

DasMittelspannungsnetzdes VerteilnetzbetreiberumfasstNetzemitSpannungenvon1kVbis35kV(Effektivwert), insbesondereden Nennspannungen5kV,10kVund20kVundderNennfrequenz50Hz.

Netzanschlussänderungenumfassen wie zum BeispieldieÄnderungderNetzanschlusskapazität,desSchutzkonzeptesoderderSternpunktbehandlung.

DieNetzanschlusskapazitfürdenBezugistdiemitdemKundenvertraglichvereinbartemaximale Scheinleistung,diedemKundenamNetzanschlusspunktfürdenBezugvonelektrischerEnergie zugesichertwird.

DerPunktimNetz,andemdieKundenanlageüberdieAnschlussleitungandietechnischenAnlagen desVerteilnetzesangeschlossenist.

VertragzwischendemAnschlussnehmerunddem Verteilnetzbetreiber,derdenAnschlussderEntnahmestellean dasVerteilnetzdes Verteilnetzbetreiberregelt.

NetzführungistdasoperativeÜberwachenundSteuerneinesNetzesdurcheineSchaltleitungoder Netzleitstelle.

VertragzwischendemNetznutzerunddemVerteilnetzbetreiber,derdieNutzungdesVerteilnetzeszumZweckeder EntnahmeelektrischerEnergie und/oder Gasregelt.EinderartigerVertragwirdabgeschlossen,wennderNetznutzereinenreinen Gas-/StromlieferungsvertragmiteinemLieferantenabgeschlossenhat.

DerNetzverknüpfungspunktistdiederKundenanlageamchstengelegeneStelleimVerteilnetz,an derweitereKundenangeschlossensindoderangeschlossenwerdenkönnen.

Sechsstellige,vomDVGWvergebeneNummerzureindeutigenIdentifikationeinesNetzbetreibersimDatenaustausch.

DerPunkt,andemderTransportkundeGasandenLetztverbraucher übergibt.

VerbindetzweiGasversorgungsnetzemiteinander.

OberbegrifffürAusspeisepunkt,Einspeisepunkt,NetzanschlusspunktundNetzkopplungspunkt.

Angabeüberdiezutransportierende(Wärme-)Menge(inkWh)innerhalbbestimmterZeiträumeundfür bestimmteNetzpunkte.

Volumen,daseineGasmengeimNormzustandeinnimmt. DerNormzustandistderBezugs-bzw.Referenzzustand.EristdurchdenNormdruck Pn=1013,25hPa=1,01325bar sowiedieNormtemperatur Tn=273,15K=0°C festgelegt.

DasNiederspannungsnetzdesVerteilnetzbetreiberumfasstNetzemiteinerNennspannungvon230/400Vundder Nennfrequenz50Hz.

Nicht abrechnungsrelevanter Messwert, der zu Steuerungszwecken in kurzen Abständen (zum Beispiel 3 Minuten) übertragen wird.

DiePrüferlaubnisistdieErlaubniszurDurchführungvonPrüfungen,MessungenoderArbeitenan Schutz-,Steuer-undMesseinrichtungen(Sekundärtechnik)vonNetzteileninverschiedenenBetriebszuständen.

Änderung einer bereits abgegebenen Nominierung vor oder während deren Gültigkeitszeitraums mit einem zeitlichen Vorlauf zur Umsetzung.

Unveränderte, vom Messgerät oder von der Messdatenregistriereinrichtung übernommene Daten.

EinSchaltauftragisteinAuftraganeinePersonmitSchaltberechtigung,Schalthandlungendurchzuführen.

AlphanumerischerSchlüssel,derderAnonymisierungdesTransportkundendient.

Mengen,dievonMessgerätenunterunzulässigenBedingungen(zum Beispiel DurchsatzliegtaußerhalbdesMessbereiches)aufgezeichnetwurden.

Das Sub-Bilanzkonto ist ein Konto, das einem Bilanzkreis zugeordnet ist und die Zuordnung von Ein- und Ausspeisemengen zu Transportkunden und/oder die übersichtliche Darstellung von Teilmengen ermöglicht.

PhysikalischesVermögeneinesodermehrererhydraulischverbundenerNetzelemente,Gasvoluminapro Zeiteinheitfortleitenzukönnen.

Großhändler,GaslieferanteinschließlichderHandelsabteilungeinesvertikalintegriertenUnternehmensund Letztverbraucher.

DieÜbergabestelleistderOrtderÜbergabevonelektrischemStromvomVerteilnetzdesVerteilnetzbetreiberindie Kundenanlageoderumgekehrt.DieÜbergabestellekanneineEntnahmestelle,eineEinspeisestelle oderbeidessein.

DerVerfügungsbereichistderBereichinderKundenanlage,indemausschließlichdiefürdiesenBereichzusndigenPersonenAnlagenteilebedienendürfen.

DieVerfügungserlaubniswirdfüreinNetzteilerteilt,dasnachVDE0105-100freigeschaltet,gegen Wiedereinschaltengesichert,andemdieSpannungsfreiheitfestgestellt,daskurzschlussfestgeerdet undkurzgeschlossenwurde.EineVerfügungserlaubniskannauchfürAbschnittevonNetzteilenerteilt werden.

DerVerschiebungsfaktorcosφistderCosinusdesPhasenwinkelsφzwischendenSinus-SchwingungenderSpannungunddesStromesderselbenFrequenz.

DieVersorgungsspannungistimNormalfallgleichderNennspannungUndesNetzes.Fallszwischen demVerteilnetzbetreiberunddemKundeneineSpannungandemÜbergabepunktvereinbartwird,dievonder Nennspannungabweicht,soistdiesdieVersorgungsspannungUc.

Verteilnetz istdasNetzeinschließlichsämtlichernotwendigersonstiger Betriebsmittel,dasvomVerteilnetzbetreiberbetriebenwird;esdientderVerteilungvonElektrizitätmithoher,mittlerer oderniedererSpannung,umdieVersorgungvonKundenzuermöglichen.

Fernleitungsnetze,GasverteilnetzeimSinnedesEnWG,alsSystemausGasleitungen,Gasübernahmestationen,Mess-,Steuer-undRegelanlagen,Druckabsicherungseinrichtungen,ggf.Verdichterstationen,allen relevantenFerbertragungseinrichtungen sowieLeit-undSteuerungs-undÜberwachungsfunktionen.

Auch Netz, Elektrizitätsversorgungsnetz, Stromnetz, Gasversorgungsnetz oder Gasverteilnetz genannt.

Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder GasversorgungsnetzenimSinnevon§3Nr. 3, 4, 5,6und7EnWG.

Auch Netzbetreiber, VNB oder Ausspeisenetzbetreiber genannt.

DerEnergieinhalteinerbestimmtenMengeGas(inkWh).ErentsprichtdemProduktausBrennwertund VolumenimNormzustand.

Abweichend von der Definition in § 2 Nr. 16 GasNZV sind im Folgenden unter Werktagen für die Fristenregelung alle Tage zu verstehen, die kein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sind. Wenn in einem Bundesland ein Tag als Feiertag ausgewiesen wird, gilt dieser Tag bundesweit als Feiertag. Der 24. Dezember und der 31. Dezember eines jeden Jahres gelten als Feiertage.