Steuerbare Verbrauchseinrichtung
So sorgt der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) für ein stabiles Stromnetz
Gemäß § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) erhalten steuerbare Verbrauchseinrichtungen besondere Bedingungen zur Netznutzung.
Das Gesetz ermöglicht es Verteilnetzbetreibern wie uns, unsere Netze optimal zu steuern, um Überlastungen zu vermeiden und Ihre Energieversorgung zuverlässig sicherzustellen. Wir investieren kontinuierlich in ein intelligentes, digitales und flexibles Stromnetz, das auch den wachsenden Anteil erneuerbarer Energien berücksichtigt – ein wichtiger Schritt in Richtung Verkehrs- und Energiewende.
Konkret bedeutet dies, dass gemäß § 14a EnWG bestimmte nicht öffentlich zugängliche Verbrauchsanlagen, wie Wärmepumpen, Elektrofahrzeug-Ladeeinrichtungen, Klimageräte und Stromspeicher bei Bedarf kurzfristig gedimmt werden können, um die Netzstabilität zu gewährleisten. Alltägliche Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen, Trockner oder Herde sind hiervon ausgenommen.
Die Regelungen der Bundesnetzagentur traten am 1. Januar 2024 in Kraft und gelten für alle Neuanlagen, die ab diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (steuVE), die vor dem 01.01.2024 errichtet wurden und bereits in Betrieb sind, haben Bestandsschutz, d.h. für diese Anlagen ändert sich vorerst nichts.
Für Bestandsanlagen, die bereits heute als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG angemeldet sind, sieht die Bundesnetzagentur Übergangsregelungen vor. Die aktuellen Vereinbarungen gelten bis zum 31. Dezember 2028, danach sollen diese Anlagen in das neue § 14a-Modell überführt werden.
Erfahren Sie mehr über die detaillierten Vorgaben zur Steuerung und zu den Netzentgelten in den Beschlüssen der Bundesnetzagentur.
Für detaillierte Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und spezifischen Regelungen bezüglich § 14a EnWG verweisen wir Sie auf unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Hier geht es zur Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung.
Lesen Sie unsere FAQ zu technischen Fragen der Umsetzung des § 14a EnWG
Beschluss BK6-22-300 der Bundesnetzagentur
Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300 (Festlegung) der Bundesnetzagentur
Beschluss BK8-22/010-A der Bundesnetzagentur
Unter den Begriff „steuerbare Verbrauchseinrichtung“ fallen gemäß BNetzA-Festlegung BK6-22-300 ausschließlich:
Batteriespeicher
Wärmepumpen (inklusive Heizstäben und Zusatzheizungen)
Klimageräte für Raumkühlung
private Ladepunkte bzw. Wallboxen,
die in der Niederspannung oder in der Umspannebene angeschlossen werden und eine Bezugsleistung von über 4,2 kW aufweisen.
Für Wärmepumpen und Klimageräte gilt eine Besonderheit: Sofern mehrere dieser Anlagen hinter einem Netzanschluss betrieben werden, ist die Summe der Netzbezugsleistungen maßgeblich. Liegt diese Summenleistung der Einzelgeräte über 4,2 kW, so müssen die Anlagen je Fallklasse (Wärmepumpe, Klimagerät) zu einer steuVE rechnerisch zusammengefasst werden.
Nicht unter den Begriff „steuerbare Verbrauchseinrichtung“ fallen:
Anlagen mit einer geringeren Leistung als 4,2 kW
Anlagen mit betriebsnotwendigen Klimageräten (z.B. Lagerung von Medikamenten oder Lebensmitteln)
Anlagen mit Anschluss in der Mittelspannung
Öffentliche Ladesäulen
Voraussetzung für die Umsetzung der Anforderungen zu steuVE nach § 14a EnWG ist die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, wie der VDE-AR-N 4100 und der aktuell gültigen TAB der NEW Netz GmbH.
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