Steuerbare Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüsse

nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) für ein stabiles Stromnetz

Für die notwendige Systemstabilität der Stromnetze spielt § 14a EnWG eine entscheidende Rolle. Wir wollen gemeinsam mit Ihnen die Energiewende erfolgreich gestalten. Das neue Gesetz schafft die nötigen Voraussetzungen, damit wir Verteilnetzbetreiber unsere Netze jederzeit bedarfsgerecht und netzorientiert steuern können. So können wir rechtzeitig auf mögliche Überlastungen reagieren und Ihre Versorgung sicherstellen. Dafür entwickeln wir unser intelligentes, digitales und flexibles Stromnetz kontinuierlich weiter und integrieren die wachsende Zahl erneuerbarer Energiequellen und Anlagen für die Verkehrs- und Energiewende.

§ 14a EnWG ermöglicht den Verteilnetzbetreibern zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit, die Leistung einzelner nicht öffentlich zugänglicher Verbrauchsanlagen kurzfristig zu dimmen. Dies betrifft ausschließlich von der Bundesnetzagentur definierte Niederspannungsanlagen (Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge und Klimageräte sowie Stromspeicher) mit einer Leistung von mehr als 4,2 kW. Alltägliche Stromverbraucher wie Waschmaschine, Trockner oder Herd – also Geräte des täglichen Haushaltsstrombedarfs – sind von der Steuerung ausgeschlossen.

Die Festlegung der Bundesnetzagentur zum § 14a EnWG ist zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten und gilt verpflichtend für Neuanlagen, die ab 2024 in Betrieb gehen.

Hier finden Sie die detaillierten Beschlüsse der Bundesnetzagentur bezüglich der Vorgaben zur Steuerung sowie der Netzentgelte.

Warum ist die Anmeldung einer Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG erforderlich?

Die Neuregelung stellt unter anderem sicher, dass alle Verbrauchseinrichtungen wie Wallboxen, Wärmepumpen, Klimageräte und Stromspeicher, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden, zukünftig steuerbar sind und sofort ans Netz angeschlossen werden können.

Als Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung haben Sie Anspruch auf ein reduziertes Netzentgelt.

Netzentgelte Strom

Bestandsanlagen

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 errichtet wurden und bereits in Betrieb sind, haben Bestandsschutz. Für diese Anlagen ändert sich vorerst nichts.

Für Bestandsanlagen, die bereits heute als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG angemeldet sind, sieht die Bundesnetzagentur Übergangsregelungen vor. Die aktuellen Vereinbarungen gelten bis zum 31. Dezember 2028, danach sollen diese Anlagen in das neue § 14a-Modell überführt werden. 

Die Neuregelung greift bei folgenden steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (SteuVE)

Unter steuerbare Verbrauchseinrichtungen fallen die folgenden Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW:

  • private Ladepunkte bzw. Wallboxen
  • Wärmepumpen inklusive Zusatzheizungen / Heizstäben
  • Batteriespeicher
  • Klimageräte für Raumkühlung

Diese Anlagen sind von der Neuregelung nicht betroffen

  • Anlagen mit einer geringeren Leistung als 4,2 kW
  • Anlagen von Gewerbe und Großbetrieben (z. B. Kühlhäuser der Supermärkte)
  • Anlagen, die in der Mittelspannung angeschlossen sind
  • Anlagen im Bestand, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung keine individuelle Vereinbarung nach § 14a EnWG geschlossen hatten

FAQ zu technischen Fragen

  • Beschluss BK6-22-300 der Bundesnetzagentur
  • Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300 (Festlegung) der Bundesnetzagentur
  • Beschluss BK8-22/010-A der Bundesnetzagentur

Unter den Begriff „steuerbare Verbrauchseinrichtung“ fallen gemäß BNetzA-Festlegung BK6-22-300 ausschließlich:

  • Batteriespeicher,
  • Wärmepumpen (inklusive Heizstäben und Zusatzheizungen),
  • Klimageräte für Raumkühlung und
  • private Ladepunkte bzw. Wallboxen,

die in der Niederspannung oder in der Umspannebene angeschlossen werden und eine Bezugsleistung von über 4,2 kW aufweisen.

Für Wärmepumpen und Klimageräte gilt eine Besonderheit: Sofern mehrere dieser Anlagen hinter einem Netzanschluss betrieben werden, ist die Summe der Netzbezugsleistungen maßgeblich. Liegt diese Summenleistung der Einzelgeräte über 4,2 kW, so müssen die Anlagen je Fallklasse (Wärmepumpe, Klimagerät) zu einer SteuVE rechnerisch zusammengefasst werden.

Nicht unter den Begriff „steuerbare Verbrauchseinrichtung“ fallen:

  • Anlagen mit einer geringeren Leistung als 4,2 kW
  • Anlagen mit betriebsnotwendigen Klimageräten (z.B. Lagerung von Medikamenten oder Lebensmitteln
  • Anlagen mit Anschluss in der Mittelspannung
  • Öffentliche Ladesäulen

Voraussetzung für die Umsetzung der Anforderungen zu SteuVE nach § 14a EnWG ist die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wie der VDE-AR-N 4100.

Grundsätzlich sind bei Bestandsanlagen die Anforderungen des FNN-Hinweises „Einbau von Messystemen in Bestandsanlagen“ einzuhalten.

Darüber hinaus gibt es beim FNN Impulspapiere zum aktuellen Informationsstand für eine erfolgreiche Umsetzung von § 14a EnWG: Veröffentlichung von drei VDE FNN Impulsen.

Der Zählerplatz ist für den Einbau der Steuerungstechnik vorzubereiten, auch wenn noch keine Steuertechnik von der NEW Netz verbaut wird. Die vorbereitenden Maßnahmen werden durch die VDE-AR-N 4100 und den VDE FNN Hinweis „Einbau von Messsystemen in Bestandsanlagen“ beschrieben.

Diese sieht u.a. die Installation einer Spannungsversorgung zum Raum für Zusatzanwendungen (RfZ) (nach Abschnitt 7.8.2 VDE-AR-N 4100) und zum Abschlusspunkt Zählerplatz (APZ) (nach Abschnitt 7.7 VDE-AR-N 4100) vor.  

Darüber hinaus ist ein Datenkabel, mindestens Cat 5, zwischen dem RFZ und dem APZ zu installieren, die beidseitig mit einer RJ45-Buchse abgeschlossen wird.  

Es ist von jeder steuerbaren Verbrauchseinrichtung eine kommunikative Verbindung (z.B. Steuerleitung) zum anlagenseitigen Anschlussraum des Zählerschrankes zu führen. Die Verdrahtung vom anlagenseitigen Anschlussraum zum RfZ erfolgt durch den Anlagenbetreiber. Wenn nötig kann der „EVU-Freigabekontakt“ bis zum Einbau einer Steuereinrichtung gebrückt werden.

Weitere Fragen können über unser Postfach hausanschluss(at)new-netz.de adressiert werden.