Veröffentlichungspflichten

Informationen und Kennzahlen nach den gesetzlichen Bestimmungen

Auf den folgenden Seiten finden Sie alle zu veröffentlichenden Daten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und Vorgaben der Bundesnetzagentur.

Haftungsausschluss

Da trotz aller Sorgfalt die Vollständigkeit und Fehlerfreiheit der veröffentlichten Daten nicht garantiert werden kann, wird eine diesbezügliche Haftung der NEW Netz GmbH ausgeschlossen. Die NEW Netz GmbH behält sich das Recht vor, notwendige Änderungen vorzunehmen.

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Auf den folgenden Seiten finden Sie alle Informationen und Dokumente, die Sie für die Energiewirtschaft benötigen und wir als Netzbetreiber verpflichtet sind zu veröffentlichen. 

 Wortlaut EnWG


§ 7a Abs. 5 EnWG - Maßnahmen zur Gleichbehandlung

Berichte über Maßnahmen zur Umsetzung des Gleichbehandlungsprogramms

Das Energiewirtschaftsgesetz (§ 7a Abs. 5 EnWG) fordert von Verteilnetzbetreibern Transparenz und die diskriminierungsfreie Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs. Das heißt, dass alle Wettbewerber gleiche Bedingungen haben.

Gleichbehandlungsbeauftragte: Anke Gerber


§ 14 Abs. 2 EnWG - Bericht über den Netzzustand und die Umsetzung der Netzausbauplanung

Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben in Ergänzung zur Berichtspflicht nach § 14d oder in begründeten Einzelfällen auf Verlangen der Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten einen Bericht über den Netzzustand und die Umsetzung der Netzausbauplanung zu erstellen.

Die NEW Netz veröffentlicht an dieser Stelle, erstmalig zum 31.07.2022 vorgenannten Bericht.

Bericht über den Netzzustand und die Umsetzung der Netzausbauplanung


§ 23c Abs. 1 EnWG - Strukturmerkmale - Stromnetz

Gemäß § 23c des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung veröffentlichen wir jährlich die Strukturmerkmale für unser Stromnetzgebiet.

§ 23c Abs. 3 EnWG – Lastgang und Lastverlauf

Gemäß § 23c des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung veröffentlichen wir die Lastgänge für unser Stromnetzgebiet.

§ 23c Abs. 4 EnWG - Strukturmerkmale Gasnetz

Gemäß § 23c Abs.4 EnWG veröffentlichen wir jährlich die Strukturmerkmale für unser Gasnetzgebiet.


§ 36 Abs. 2 EnWG - Grundversorger im Netzgebiet der NEW Netz

Grundversorger nach § 36 Abs. 2 EnWG ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Konzessionsgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.

Die Bestimmung des Grundversorgers erfolgt alle drei Jahre jeweils zum Stichtag 1. Juli für die nächsten drei Kalenderjahre. Erstmals wurde der Grundversorger für das Strom- und Erdgas-Netzgebiet der NEW Netz GmbH zum Stichtag 1. Juli 2006 festgestellt.

Die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung im Energiebereich erfolgen zukünftig auf Basis der veränderten Anforderungen festgelegt durch die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) und der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) vom 26.10.2006, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt am 07.11.2006.

Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)

Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV)

Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV)

Auf den folgenden Seiten finden Sie alle Informationen und Dokumente, die Sie für die Gasnetzentgelte benötigen und wir als Netzbetreiber verpflichtet sind zu veröffentlichen. 

Wortlaut GasNEV


Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)

Auf den folgenden Seiten finden Sie alle Informationen und Dokumente, die Sie für den Gasnetzzugang benötigen und wir als Netzbetreiber verpflichtet sind zu veröffentlichen. 

Wortlaut GasNZV


§ 40 Abs. 1 Nr. 7 GasNZV - Gasbrennwert und -beschaffenheit

Gasbrennwert

Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (GasNZV) veröffentlichen wir monatlich die Abrechnungsbrennwerte für unser Gasnetzgebiet.

Gasbeschaffenheit

Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (GasNZV) veröffentlichen wir monatlich die Gasbeschaffenheit bezüglich der Abrechnungsbrennwerte für unser Gasnetzgebiet.

Informationen zur thermischen Abrechnung von Erdgas

Gemäß der Empfehlung des DVGW bringen wir das Verfahren der thermischen Abrechnung zum Ansatz und veröffentlichen hier unser Informationsblatt zur thermischen Abrechnung nach DVGW Regelwerk G685.


§ 40 Abs. 1 Nr. 9 GasNZV - Standardlastprofile (SLP)

Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 9 der Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (GasNZV) veröffentlichen wir die Standardlastprofile für unser Gasnetzgebiet.

Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG)

Bekanntgabe zur zukünftigen Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im Sinn des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG)

Wir übernehmen nach § 3 MsbG den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber i.S.d.G., soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 MsbG durch den Anschlussnutzer bzw. den Anschlussnehmer getroffen wird.

Wir werden, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt ausstatten:

1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6 000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,

2. bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.

Soweit nach MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, werden wir Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausstatten. Dies erfolgt bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden bis zur Fertigstellung des Gebäudes, ansonsten im Gebäudebestand sukzessive bis zum Jahr 2032.

Hiervon betroffen sind nach derzeitigem Stand:

400.000 Zähler zum Umbau auf moderne Messeinrichtungen und

51.000 Zähler zum Umbau auf intelligente Messsysteme.

Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Standardleistung des grundzuständigen Messstellenbetreiber insbesondere folgende Leistungen:

1. die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie

2. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10 000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie

3. die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie

4. die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie

5. in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nummer 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,

6. in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und

7. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen können dem Preisblatt Nr. 1 der Entgelte gemäß Messstellenbetriebsgesetz entnommen werden. Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 MsbG können separat bestellt und in Anspruch genommen werden. Eine Übersicht über mögliche Zusatzleistungen und deren Entgelte sind dem Preisblatt Nr. 2 der Entgelte gemäß Messstellenbetriebsgesetz zu entnehmen.

Entgelte gemäß Messstellenbetriebsgesetz

Wortlaut MsbG

Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)

Informationen und Veröffentlichungspflichten

Auf den folgenden Seiten finden Sie alle Informationen und Dokumente, die Sie für die Stromnetzentgelte benötigen und wir als Netzbetreiber verpflichtet sind zu veröffentlichen. 

Wortlaut StromNEV


§ 10 Abs. 2 StromNEV - Durchschnittsverluste und Beschaffungskosten

Gemäß § 10 Abs. 2 der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV) veröffentlichen wir jährlich die Durchschnittsverluste und die Beschaffungskosten für Verlustenergie für unser Stromnetzgebiet.

Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)

Hier finden Sie alle Informationen und Dokumente, die Sie für den Stromnetzzugang benötigen und wir als Netzbetreiber verpflichtet sind zu veröffentlichen. 

Wortlaut StromNZV


§ 12 Abs. 2 StromNZV - Standardlastprofile und unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen

Standardlastprofile (SLP) nach BDEW

Gemäß § 12 Abs. 2 der Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNZV) veröffentlichen wir die Standardlastprofile für unser Stromnetzgebiet.

Lastprofil Haushalt

Lastprofil Gewerbe

Lastprofil Landwirtschaft

Bandlastprofile

Lastprofil Straßenbeleuchtung

Temperaturabhängige Lastprofile (TLP) für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen

Lastprofil für Elektrowärmepumpen

Lastprofil für Elektrospeicherheizungen

Lastprofil für E-Mobilität nach § 14a EnWG

Profilkalender

Profilkalender

Unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen

Gemäß § 12 Abs. 2 der Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNZV) veröffentlichen wir die Schalt-, Sperr- und Schwachlastzeit für unser Stromnetzgebiet.

Wärmepumpen

Wir sind berechtigt, den Strombezug der Wärmepumpenanlagen zu Zeiten hoher Netzbelastung oder bei eventuellen Versorgungsengpässen mittels geeigneter Schaltgeräte zu unterbrechen.

Dabei darf die Unterbrechung nicht länger als jeweils 2 Stunden hintereinander dauern und insgesamt 6 Stunden innerhalb von 24 Stunden nicht überschreiten. Die Betriebszeit zwischen zwei Unterbrechungen ist mindestens so lang wie die jeweils vorangegangene Unterbrechungszeit. 

Die Sperrzeiten (monovalent und bivalent) sind von 12:30 Uhr bis 14:00 Uhr und von 17:30 Uhr bis 19:30 Uhr für die Wochentage Montags bis Freitag im Zeitraum Oktober bis April.

Elektroheizungen

Die Freigabestunden für Elektroheizungen betragen jeweils 9 Stunden in der Nachtzeit (zwischen 20.00 Uhr und 7.30 Uhr) und zwei Stunden in der Tageszeit.

Wir behalten uns die tatsächliche Verteilung der Freigabestunden auf die angegebenen Zeiträume vor.

Schwachlastzeiten

Die Schwachlastzeit in unserem Netzgebiet liegt in der Zeit zwischen 00:00 Uhr und 06:00 Uhr.


§ 12 Abs. 3 StromNZV - Differenzbilanzierung

Gemäß § 12 Abs. 3 der Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNZV) veröffentlichen wir die Differenzbilanzierung für unser Stromnetzgebiet.


§ 15 Abs. 4 und 5 StromNZV - Netzengpässe

Gemäß § 15 Abs. 4 und 5 der Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNZV) veröffentlichen wir die Netzengpässe für unser Stromnetzgebiet.

Netzengpässe

 

In einzelnen Regionen unseres Netzgebietes kann es zu zeitlich befristeten Engpässen durch betriebsnotwendige Wartungsarbeiten oder Netzstörungen kommen. Ebenso ist es möglich, dass der Anschluss von Erzeugungsanlagen vor dem Abschluss der Arbeiten zum Netzausbau erfolgt. Derartige Ereignisse, die zu einer Reduzierung der Einspeiseleistung angeschlossener Erzeugungsanlagen führen, werden von uns nachstehend aufgeführt.

Planbare Netzengpässe

Ereignisorientierte Netzengpässe

Detailierte Maßnahmen

Erzeugungsmanagement

Netzbetreiber sind berechtigt und verpflichtet, sofern die Sicherheit und die Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems gefährdet oder gestört sind, dies durch die Ergreifung vorgegebener Maßnahmen zu beseitigen.

Hierbei stellt das Einspeisemanagement einen Teil der Systemsicherheitsmaßnahmen im Elektrizitätsnetz dar.

Ziel des Einspeisemanagements ist die Sicherstellung der Versorgungsqualität bei gleichzeitig größtmöglicher Einspeisung von Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen und Anlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz unter Berücksichtigung der betriebs- und volkswirtschaftlich geringsten Kosten.

Einspeisemanagement beschreibt die temporäre Reduzierung der Einspeiseleistung von Erneuerbare-Energien-, Grubengas- und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Hierbei werden die betroffenen Anlagen über ein vom Netzbetreiber versendetes Signal aufgefordert, ihre Einspeiseleistung je nach Erfordernis herabzuregeln. Sobald die kritische Netzsituation beendet ist, zeigt die Rücknahme des Reduktionssignals dem Anlagenbetreiber die Möglichkeit zur vollen Einspeisung an.

Wir werden Ihre Regelanforderung, d. h. den Sollwert an die Erzeugungsanlage bezogen auf den Netzanschlusspunkt, vorgeben. In die Steuerung werden wir nicht eingreifen, wir sind lediglich für die Signalgebung am Netzanschlusspunkt verantwortlich.

Die Umsetzung der Regelanforderung zur Reduzierung der Einspeiseleistung innerhalb der Erzeugungsanlage (beachte Definition des Begriffs der Erzeugungsanlage) erfolgt ausschließlich in der Verantwortung des Anlagenbetreibers. Die hierzu erforderlichen Konzepte hat der Anlagenbetreiber mit den durch ihn beauftragten Anlagenplanern eigenverantwortlich festzulegen und umzusetzen.

Zur technischen Umsetzung der Vorgaben für das Einspeisemanagement gemäß den gesetzlichen und normativen Rahmenbedingungen kommen zwei unterschiedliche Technologien zum Einsatz. Es handelt sich bei den Technologien entweder um den Einsatz von Funk-Rundsteuer-Empfängern oder um eine fernwirktechnische Anbindung der Erzeugungsanlage an unser Leitsystem.

Näheres entnehmen Sie bitte der Spezifikation des Einspeisemanagement, welche Bestandteil der Ergänzenden Bedingung zur TAB Niederspannung und TAB Mittelspannung ist.

Spezifikation Einspeisemanagement

Technische Anschlussbedingungen (TAB) Strom


Einspeisemanagement

Wir sind nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz berechtigt, an unserem Netz unmittelbar oder mittelbar angeschlossene Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und solche, die nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz gefördert werden, zu regeln, soweit andernfalls im jeweiligen Netzbereich ein Netzengpass durch regenerative Einspeisung entstünde. Die betroffenen Anlagenbetreiber sind im Falle einer Regelung zu informieren.

Dazu veröffentlichen wir hier die prognostizierten, aktuellen und abgeschlossenen Maßnahmen des Einspeisemanagements.

Planbare Einspeisemanagementmaßnahmen

Ereignisbasierte Einspeisemanagementmaßnahmen sind bisher nicht aufgetreten.

Netzengpässe

In einzelnen Regionen unseres Netzgebietes kann es zu zeitlich befristeten Engpässen durch betriebsnotwendige Wartungsarbeiten oder Netzstörungen kommen. Ebenso ist es möglich, dass der Anschluss von Erzeugungsanlagen vor dem Abschluss der Arbeiten zum Netzausbau erfolgt. Derartige Ereignisse, die zu einer Reduzierung der Einspeiseleistung angeschlossener Erzeugungsanlagen führen, werden von uns nachstehend aufgeführt.

Planbare Netzengpässe

Ereignisorientierte Netzengpässe

Detailierte Maßnahmen